Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für sämtliche Kauf- und Werklieferungsverträge gelten allein die nachstehenden Bedingungen als vereinbart. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden durch die Annahme und Ausführung der Bestellung nicht anerkannt. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln wird die Wirksamkeit aller sonstigen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt eine dem verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst nahe stehende Regelung. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte, gleichgültig, ob sie nochmals ausdrücklich vereinbart sind oder nicht.
1. Angebot und Abschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Abschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Ausführung der Bestellung. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich und unkündbar. Bei Nichtabnahme einer bestellten Lieferung sind wir zur Berechnung von Annullierungskosten berechtigt. Die in unseren Drucksachen enthaltenen Angaben sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.
2. Preise
gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den an diesem Tage geltenden Preisen und Rabatten.
3. Lieferzeiten
verstehen sich bis zur Auftragsannahme freibleibend – zwischenzeitlicher Verkauf vorbehalten – und rechnen vom Datum unserer Auftragsbestätigung bzw. der endgültigen Angaben über die Ausführung ab. Vereinbarte Lieferzeiten, die ohne gegenteilige Abmachungen annähernd sind (Tage als Arbeitstage verstanden), gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Vorgänge bei der Herstellung und sonstiger Hindernisse, wie in Fällen höherer Gewalt, bei Transportverzögerungen, Betriebsstörungen im eigenen Werk, wie auch in den Werken der Unterlieferanten. Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Verzuges für nicht rechtzeitige Lieferung, werden abgelehnt. Lassen von uns nicht verschuldete Hindernisse eine Erfüllung des Vertrages unzumutbar erscheinen oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.
4. Verpackung
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Andere Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
5. Versand
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, Frachtkosten zu seinen Lasten, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferwerk überlassen. Versicherung gegen Transportschäden führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers/Käufers und für dessen Rechnung aus.
6. Gefahrübergang
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Das gilt auch für fracht- und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
7.Zahlung
Diese hat in bar ohne Abzug bis zum in der Auftragsbestätigung/Rechnung angegebenen Zeitpunkt zu erfolgen. Reparaturen und andere Serviceleistungen sind sofort rein netto Kasse zahlbar. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind wir zur Geltendmachung banküblicher Zinsen und Provisionssätze berechtigt. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung, wobei die Annahme dem Lieferer vorbehalten bleibt. Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wenn ein Wechsel oder ein Scheck zu Protest geht, oder wenn sonst sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich verändert, insbesondere ein Haftbefehl ergeht oder die eidesstattliche Versicherung gem. §§807 und 900 ZPO abgegeben wird oder ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann sind sämtliche Verpflichtungen sofort fällig ohne Rücksicht darauf, ob Wechsel oder Scheck gegeben sind. In diesem Fall sind weiter auf Wunsch des Lieferanten alle gelieferten Teile dem Lieferanten bis zur Höhe des fälligen Saldos sofort auszuhändigen. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, das Gleiche gilt für die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen.
8.Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung zu. Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweiligen veräußerten Vorbehaltsware und unserer Saldoforderung. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir dürfen die Abtretungen an uns den Abnehmern für den Besteller/Käufer anzeigen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Ansprüche und Rechte durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der gelieferten Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe derselben verpflichtet.
9. Vorkaufsrecht
Bei Aufgabe des Betriebes, Insolvenz-, Vergleichsverfahren und Liquidation sowie Moratorium des Käufers haben wir an den vorhandenen Beständen unserer Erzeugnisse das Vorkaufsrecht.
10. Mängelrechte
Für Mängel der von uns gelieferten Waren – versteckte wie offene – übernehmen wir Gewähr in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nachbessern oder nach unserer Wahl ab Werk neu liefern, die innerhalb von zwölf Monaten gerechnet vom Tage der Lieferung ab Werk, nachweisbar infolge eines Material- Konstruktions- oder Ausführungsfehlers unbrauchbar werden. Die Mängelrechte verkürzen sich ab Lieferung bei doppelschichtigem Betrieb auf 6 Monate, im Dauerbetrieb auf 4 Monate. Zur Reparatur bestimmte Teile sind uns frei einzusenden, der Versand unsererseits erfolgt unfrei. Führt die erste Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht zur Beseitigung eines Mangels, so ist uns Gelegenheit zu weiteren Nachbesserungen zu geben. Voraussetzung ist die Erfüllung der dem Besteller/Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Feststellung der Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Für Steuerungen, Verdrahtungen und Leitungen, Getriebe, Getriebemotoren, Antriebe, Dämpfer oder sonstige Teile – insbesondere bewegliche Teile und feste Teile, die mit beweglichen Teilen in Berührung kommen-, die innerhalb der Gebrauchszeit eine entsprechende natürliche Abnutzung (Verschleiß) erfahren, oder bei welchen die Abnutzung (Verschleiß) durch Verschmutzung, Rostbildung oder durch Überlastung hervorgerufen ist, wird keine Haftung übernommen. Für die Funktionalität der Steuersysteme, die Laufeigenschaften der Getriebe, Getriebemotoren, Antriebe, Dämpfer sind die Ergebnisse auf unserem Prüfstand maßgebend. Für Störungen, die durch die Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, übernehmen wir keine Haftung. Vorgenommene Nachbesserungen während der Gewährleistungsfrist haben keine Verlängerung derselben zur Folge. Schlagen Nachbesserungen und Ersatzlieferung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Besteller/Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller/Käufer von uns Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung verlangen. Ein Anspruch des Besteller/Käufers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere auf Schadenersatz – sei es aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Versäumnis etwaiger Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, für die Ersatz geleistet ist, werden unser Eigentum. Für von uns gelieferte fremde Erzeugnisse haften wir nur in dem Umfang, in dem unsere Unterlieferanten Gewähr für ihre Fabrikate uns gegenüber übernehmen. Jegliche Gewährleistung und sonstige Haftung erlischt, sofern der Besteller Nacharbeiten, Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, ohne uns zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben oder unsere schriftliche Genehmigung eingeholt zu haben.
11. Beanstandungen
Beanstandungen wegen Menge und Beschaffenheit der Sendung oder mangelhafter Verpackung können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.
12. Ersatzlieferung
Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier Feststellung der Ersatzpflicht durch genaue Untersuchung im Werk erfolgen. Zu diesem Zweck sind beanstandete Waren, ohne Kosten für uns, einzusenden. In dringenden Bedarfsfällen wird Ersatz gegen Berechnung zum jeweiligen Tagespreis geliefert und nach Feststellung der Ersatzpflicht Gutschrift erteilt.
13. Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern oder anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Anforderung sofort zurückzugeben.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist beiderseits Bitz. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Albstadt Gerichtsstand, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für Exportlieferungen gilt deutsches Recht und neueste Fassung Incoterms.
HAUG ANTRIEBSSYSTEME GMBH
Bitz, im Juli 2014